top of page

Häufig gestellte Fragen

Preguntas frecuentes en rojo - Final.jpg

  

►WELCHE RECHTSVORSCHRIFTEN REGELN DIE BEWOHNBARKEITSBESCHEINIGUNG?

  

Das Dekret 145/1997 vom 21 November sowie dessen nachträgliche Änderung, nämlich Dekret 20/2007 vom 23. März. Beide Dekrete wurden von der Regierung der Autonomen Regierung erlassen.

  

►WER MUSS DIE KOSTEN TRAGEN?

  

Der Eigentümer der Immobilie ist für die Auftragserteilung der Bewohnbarkeitsbescheinigung, und somit auch für die Kostenübernahme zuständig.

  

►GIBT ES VERSCHIEDENE BEWOHNBARKEITSBESCHEINIGUNGEN?

  

Ja, insgesamt gibt es 3 Arten von Bewohnbarkeitsbescheinigungen:

- Bei Erstbezug (Cédula de primera ocupación): Erforderlich bei Neubauten, oder im Falle aller übrigen Immobilien, sollte eine Nutzungsänderung, ein Anbau oder Umbau vorgenommen worden sein, bei dem über 60% der Nutzfläche betroffen sind.

- Erneuerung (Cédula de renovación): Wenn die Gültigkeit einer Bewohnbarkeitsbescheinigung abgelaufen ist, und keiner der im ersten Punkt (Erstbezug) erläuterten Fälle eintritt.

- Bei Nichtvorhandensein (Cédula por carencia): Diese ist bei vor dem 1. März 1987 erbauten Immobilien erforderlich, für die bisher keine der o.g. Bewohnbarkeitsbescheinigungen ausgestellt wurde.

  
►WELCHE UNTERLAGEN SIND BEI ANTRAGSTELLUNG EINZUREICHEN?

  

Bei Antragstellung einer Bewohnbarkeitsbescheinigung bei Erstbezug:

1. Antragsformular des Consell Insular.
2. Beweisurkunde der Immobilie (Fotokopie des notariellen Kaufvertrags, der sog. Escritura).
3. Aktuelles Foto der Immobilie, vom Architekten bzw. vom technischen Architekten datiert und unterzeichnet.
4. Lageplan der Immobilie (mit Angabe der Katasterdaten sollte, die Immobilie auf nicht urbanisiertem Land errichtet sein) unterzeichnet vom Architekten oder vom technischen Architekten.
5. Städtische Baugenehmigung.
6. Die vom Bauleiter ausgestellte und vom Architekten bzw. vom technischen Architekten unterschriebene Bauabschlussbestätigung und

Bewohnbarkeitsbestätigung.

Bei Antragstellung auf Erneuerung der Bewohnbarkeitsbescheinigung:

1. Antragsformular des Consell Insular.
2. Beweisurkunde der Immobilie (Fotokopie des notariellen Kaufvertrags, der sog. Escritura).
3. Immobilien, die sich auf städtischem Bauland befinden und vor 1997 erbaut wurden: Eine Strom- bzw. Wasserrechnung, auf der die Adresse der Immobilie vermerkt ist.
4. Immobilien, die sich auf städtischem Bauland befinden und nach 1997 erbaut wurden: Die zuletzt erteilte Bewohnbarkeitsbescheinigung oder -bei Immobilien, die unter ein und derselben Baugenehmigung errichtet wurden- die Kopie der Bewohnbarkeitsbescheinigung eines der beliebigen Nachbarn, die von der Gemeinde ausgestellte Bauabschlussbescheinigung und die vom Fachmann ausgestellte Bauabschlussbescheinigung.
5. Immobilien, die sich auf landwirtschaftlichem Bauland befinden und vor 1987 erbaut wurden: In diesem Fall sind die gleichen Unterlagen einzureichen wie bei der Negativbescheinigung (“Cédula por carencia”).
6. Immobilien, die sich auf landwirtschaftlichem Bauland befinden und nach 1987 erbaut wurden: Die zuletzt erteilte Bewohnbarkeitsbescheinigung sowie die von der Gemeinde ausgestellte Bauabschlussbescheinigung bzw. die vom Fachmann ausgestellte Bauabschlussbescheinigung.

7. Eine vom Architekten bzw. vom technischen Architekten unterzeichnete Bewohnbarkeitsbestätigung.
8. Aktuelles Foto der Immobilie, vom Architekten bzw. vom technischen Architekten datiert und unterzeichnet.
9. Lageplan der Immobilie (mit Angabe der Katasterdaten, sollte die Immobilie auf nicht urbanisiertem Land errichtet sein) unterzeichnet vom Architekten oder vom technischen Architekten.

Bei Antragstellung einer Bewohnbarkeitsbescheinigung, wenn bisher keine ausgestellt wurde:

1. Antragsformular des Consell Insular.
2. Beweisurkunde der Immobilie (Fotokopie des notariellen Kaufvertrags, der sog. Escritura).
3. Aktuelles Foto der Immobilie, vom Architekten bzw. vom technischen Architekten datiert und unterzeichnet.
4. Lageplan der Immobilie (mit Angabe der Katasterdaten, sollte die Immobilie auf nicht urbanisiertem Land errichtet sein) unterzeichnet vom Architekten oder vom technischen Architekten.
5. Eine vom Architekten bzw. vom technischen Architekten unterzeichnete Bewohnbarkeitsbestätigung.
6. Bescheinigung über die städtebauliche Lage der Immobilie (Certificado de situación urbanística), die bei der jeweiligen Gemeinde zu beantragen ist, und die als Nachweis dient, dass die Baufertigstellung vor dem 1. März 1987 erfolgte, und dass kein Verfahren wegen Baurechtswidrigkeit läuft, und dass seit dem 1. März 1987 keine Bauarbeiten durchgeführt wurden, die eine Baugenehmigung für größere Bauarbeiten erforderte.  

Bei Antragstellung eines Duplikats der Bewohnbarkeitsbescheinigung.

1. Antragsformular des Consell Insular.
2. Fotokopie des notariellen Kaufvertrags, der sog. Escritura.
3. Schriftliche Erklärung.

4. Aktuelles Foto der Immobilie, vom Eigentümer datiert und unterzeichnet.

Die grün markierten Unterlagen sind durch Sie bereitzustellen. Um den Rest kümmern wir uns.

  
►WIE LANGE DAUERT DIE AUSSTELLUNG?

  

Innerhalb von maximal 1 Monat ab Auftragsdatum.

  
►WIE LANGE IST DIE BEWOHNBARKEITSBESCHEINIGUNG GÜLTIG?

  

Die Bewohnbarkeitsbescheinigung ist ab Ausstellungsdatum 10 Jahre gültig. 

  

bottom of page